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Satzung § 1 Allgemeines
- Name:
Der Verein führt den Namen "Bürgernetz Isar-Loisach e.V.", er wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Sitz:
Der Verein hat seinen Sitz in Geretsried.
- Vereinszweck:
Der Verein fördert die allgemeine und berufliche Bildung der Bevölkerung. Zu diesem Zweck wird er
- interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen an das Bayerische Bürgernetz (Internet) heranführen,
- hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben sowie
- mit Körperschaften des öffentlichen Rechtes und steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.
- Gemeinnützigkeit:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglieder:
Jede natürliche und juristische Person kann Vereinsmitglied werden. Es gibt aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden,
die den Verein über eine finanzielle Förderung und ihr Eigeninteresse hinaus, durch Mitwirkung an der Verwirklichung des Vereinszweckes, aktiv unterstützen. Sie sind gleichmäßig stimmberechtigt. Passive Mitglieder besitzen
kein Stimmrecht.
- Aufnahme:
Der Aufnahmeantrag
ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller
das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mit.
Gegen die Nichtaufnahme kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch
- den Tod,
- den Austritt aus dem Verein, oder
- den Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende des laufenden Monats, in dem der Austritt erklärt wird. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern.
Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung
eingelegt werden. Die Mitgliedschaft ruht trotz eingelegter Berufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen,
wenn die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt wurde.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.
Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Scheidet ein Mitglied während eines Zeitraums aus, für den bereits ein
Beitrag fällig ist oder geleistet wurde, so besteht kein Rückzahlungsanspruch.
§ 4 Organe des Vereins
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind die Organe des Vereins.
§ 5 Die Vorstandschaft
- Zusammensetzung:
Die Vorstandschaft besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassier, einem Schriftführer und bis zu vier weiteren Beisitzern.
- Wahlperiode:
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
- Vertretung des Vereins - Vorstand:
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über DM 1000,- sind für den Verein nur verbindlich,
wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- die Aufstellung der Tagesordnung,
- die Einberufung der Mitgliederversammlung,
- die Protokollführung bei der Mitgliederversammlung,
- den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Erstellung des Jahres- und Finanzberichtes und
- die Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
Der Kassier führt über die Kassengeschäfte Buch und erstellt einen Kassenbericht. Der Kassenbericht wird vom Kassenprüfungsausschuß geprüft und ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 7 Vorstandssitzung
- Sitzungsintervalle:
Der Vorstand trifft sich in der Regel einmal im Monat zu einer Vorstandssitzung. Darüber hinaus muß eine Vorstandssitzung einberufen werden, wenn dies mehr als ein Viertel der Vorstandsmitglieder schriftlich
fordert.
- Einladung:
Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Vorstandes mindestens eine Woche vor der Sitzung ein. Ist der Vorsitzende verhindert, so lädt der stellvertretende Vorsitzende die Mitglieder des Vorstandes ein.
- Beschlußfähigkeit:
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes anwesend sind.
- Beschlußfassung:
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Protokoll:
Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 8 Kassenprüfungsausschuß
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist zwei Jahre.
§ 9 Aufgaben des Kassenprüfungsausschusses
Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr die Buchführung und den Kassenbericht des Vorstandes. Der Vorstand hat den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
Der Kassenprüfungsausschuß erstellt über jede Prüfung einen Prüfbericht, den er der Mitgliederversammlung vorlegt.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Sitzungsintervalle:
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Darüber hinaus muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Einberufung:
Die Mitgliederversammlung wird von Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen.
- Tagungsordnung:
Der Vorstand legt einen Vorschlag für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Der Vorschlag muß dem Einladungsschreiben beigelegt sein. Jedes Mitglied kann die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte verlangen,
wenn diese dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt wurden.
- Versammlungsleitung:
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Beschlußfähigkeit:
Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als ein Viertel der aktiven Vereinsmitglieder anwesend sind. Erreicht eine
Mitgliederversammlung nicht die Beschlußfähigkeit, so muß der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Dies muß den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt werden.
- Beschlußfassung:
In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende aktive Mitglied stimmberechtigt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gilt ein Beschluß als angenommen, wenn die Zahl der Für-Stimmen die
Zahl der Gegen-Stimmen überwiegt (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen gelten als angenommen, wenn die Zahl der Für-Stimmen mindestens dreimal so hoch ist,
wie die Zahl der Gegen-Stimmen (Dreiviertel-Mehrheit). Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Ein Beschluß über Abberufung des Vorstandes gilt als angenommen, wenn die Zahl der Für-Stimmen mindestens zweimal so hoch ist,
wie die Zahl der
Gegen-Stimmen (Zweidrittel-Mehrheit). Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung nicht einstimmig Anderes beschließt.
- Protokoll:
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung,
die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis sowie die Art der Abstimmung enthalten.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme des Prüfberichtes des Kassenprüfungsausschusses,
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfungsausschusses,
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
- Beschlußfassung über die Berufung gegen einen abgelehnten Aufnahmeantrag oder gegen einen Ausschuß,
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geretsried,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 13 Änderungen
Gründungsversion: 24. Oktober 1996
1. Änderung: 18. November 1996
2. Änderung: 17. Dezember 1996
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